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Ausgangslage

 

Wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, besteht für Personensorgeberechtigte ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII).

Das Wohl des Kindes ist dann nicht gewährleistet, wenn seine konkrete Lebenssituation durch Mangel und Benachteiligung gekennzeichnet ist und das Sozialisationsfeld nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften diese Mangel- und Defizitsituation abzubauen.

Hilfe zur Erziehung ist angezeigt, wenn die soziale, psychosoziale oder individuelle Sozialisation so beeinträchtigt ist, dass bei Nichtveränderung konkret benennbare Schädigungsfolgen eintreten können und eine Gefahr für die Entwicklung besteht. Hilfen zur Erziehung dienen insbesondere dem Ausgleich nicht ausreichender elterlicher Erziehungsleistungen im Einzelfall.

Die Hilfeberechtigten haben Anspruch auf eine geeignete und notwendige Hilfe. Die Hilfeart sowie deren Ausgestaltung und Umfang ist nach detaillierter Prüfung der konkreten Sozialisationssituation im Rahmen der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII) nach den jeweiligen Grundsätzen des Jugendamtes festzustellen und durchzuführen.

 

Das Angebot

 

Das Angebot der Sozialpädagogischen Lernhilfe stellt eine Hilfe zur Erziehung für schulpflichtige Kinder und Jugendliche dar und ist eine Jugendhilfeleistung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII.
Sozialpädagogische Lernhilfe soll jungen Menschen helfen, individuelle Lernhemmnisse und im Zusammenhang mit Lernen auftretende Verhaltensauffälligkeiten abzubauen und ihr Interesse und ihre Fähigkeiten zum selbständigen Lernen zu entwickeln und zu fördern. Darüber hinaus soll Sozialpädagogische Lernhilfe Unterstützung bei der Aufarbeitung von Lerndefiziten leisten und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern. Sie dient der individuellen sozialen und schulischen Förderung und Entwicklung.

Sozialpädagogische Lernhilfe ist eindeutig sozialpädagogisch orientiert. Sie unterscheidet sich daher von Stütz- und Förderkursen, von Hausaufgabenbetreuungen, Nachhilfeunterricht sowie von Sprachkursen für ausländische Kinder und Jugendliche.


Die Zielgruppe

 

Sozialpädagogische Lernhilfe ist ein Hilfeangebot für Kinder und

Jugendliche,

- die in der Regel 6 aber noch nicht 18 Jahre alt sind,

- die sowohl Auffälligkeiten im Lern- und Sozialverhalten, wie auch  

  im Schulleistungsbereich zeigen.

Die Bereitschaft zu einer verbindlichen Zusammenarbeit von Eltern und Kindern / Jugendlichen muss gegeben sein.


Die Ziele

 

Die Kernziele der Hilfe ergeben sich aus der konkreten Bedarfslage des Kindes/Jugendlichen und werden im Hilfeplan festgelegt.

Kernziele können sein:

- Stärkung des Selbstwertgefühles

- Abbau von Lernhemmnissen

- Integration ins soziale Umfeld

- Erweiterung und Stärkung der individuellen, sozialen und

  schulischen Kompetenzen

- Entwicklung und Förderung von Interessen und Fähigkeiten

- Stärkung der Elternkompetenz im Hinblick auf Lernentwicklung

 

Das Erreichen dieser Ziele erfolgt durch die Umsetzung von Teilzielen wie:

- strukturiertem und eigenständigem Arbeiten, Konzentrationsfähigkeit,

  ausreichenden Sprachkenntnissen, Sprachverständnis, Einüben

  verschiedener Lerntechniken

- Entwicklung einer schulischen Perspektive

- umgehen lernen mit Versagensängsten, Entwicklung von

  Frustrationstoleranz, Durchhaltevermögen und Motivation

- Kommunikationsfähigkeit, Einhaltung von Regeln des Miteinanders,

  Konfliktfähigkeit, Alltagsstrukturierung,

- die Entwicklung eines realistischen Selbstbildes

- die Unterstützung beim Aufwachsen in verschiedenen Kulturen.

 

Die methodisch- pädagogischen Arbeitskonzepte

Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kind/Jugendlichen, den Eltern und dem Lernhelfer ist die Basis der sozialpädagogischen Arbeit.
Der angebotene Beziehungsrahmen und die besondere Struktur der Sozialpädagogischen Lernhilfe sind die Voraussetzung einer individuellen sozialen und schulischen Förderung.
Es gilt, die emotionalen und kognitiven Ressourcen des Kindes/Jugendlichen wahrzunehmen, zu nutzen und zu fördern.

 

Die

strukturellen Gegebenheiten

Der Ort der regelhaften Durchführung der Lernhilfe ist im Hilfeplan festzulegen; möglich sind Räume des Trägers, Wohnung des Kindes/Jugendlichen oder andere geeignete Räumlichkeiten;

In den außerhäuslichen Räumlichkeiten sollte:

-         eine ruhige Lernsituation ermöglicht werden,

-         Spiel- und Fördermaterial zur Verfügung stehen und eine kindgerechte Atmosphäre bestehen (Multifunktionalräume möglich)

In einem Raum kann zeitgleich nur eine Lernhilfe stattfinden. Begründete Ausnahmen im Einzelfall werden im Hilfeplan vereinbart und dokumentiert - ausgenommen sind private Wohnräume des Lernhelfers.

 

Die Lernhilfe findet in der Regel:

-         an Werktagen (Montag - Freitag) und

-         zu festen, dem Alter des Kindes / Jugendlichen angemessenen Zeiten,

-         ganzjährig, auch während der Schulferien, statt.

 

Elterngesprächen werden geführt mit dem Fokus auf den Arbeitsauftrag. Kooperation erfolgt mit Schule und anderen Institutionen, wie z.B. Hort.

 

Die sozial-pädagogischen Arbeitsweisen

Die Sozialpädagogische Lernhilfe ist beispielhaft gekennzeichnet durch folgende sozialpädagogische Arbeitsweisen:

- das Angebot einer helfenden Beziehung, die u.a. beinhaltet:

-         emotionale Befindlichkeit des Kindes/Jugendlichen wahrnehmen

-         Ressourcen/Stärken fördern

-         Transparenz über das Arbeitsbündnis, die gemeinsame Zielbestimmung und gegenseitigen Rollenerwartungen herstellen

-         Verbindlichkeit und Kontinuität sicherstellen

- Neugierde und Interessen wecken, bestärken und Anregungen geben

-         Ausdrucksmöglichkeiten der Kinder/Jugendlichen fördern und unterstützen

-         sinnliche Wahrnehmung schärfen

-         Unterschiede zu Alltagssituationen bieten

-         Raum geben für neue Erfahrungen und eigene Bedürfnisse

-         Erfahrungsspektrums erweitern

- Durchführung von Konzentrationsübungen, Konzentrationsspielen und

  Entspannungsübungen

- Freizeitgestaltung

- Angebote im kreativen, musischen und sportlichen Bereich

- Herstellung und Begleitung von Kontakten im sozialen Umfeld

- Unterstützung beim Verstehen von Lerntechniken

- Vermittlung und Einübung von Struktur, z.B. Sortieren der 

  Schulmaterialien, Zeiteinteilung, etc.

- Einübung und Erprobung von Konfliktlösungsstrategien

- Führen von Elterngesprächen mit folgenden Schwerpunkten:

- Schaffung eines förderlichen Lernumfeldes

- Unterstützung des Kindes bei der Lernentwicklung

- Stärkung des Selbstbewusstseins des Kindes

 

In der Kleingruppe ist die sozialpädagogische Arbeitsweise zusätzlich gekennzeichnet durch:

-         wechselseitige Unterstützungssituationen herstellen

-         Selbstregulierungskräfte der Gruppe aktivieren und steuern

-         Selbst- und Fremdwahrnehmung thematisieren

-         Konflikte aufgreifen und bearbeiten.

 

Der Hilfeplan

 

Für jede Hilfe ist eine differenzierte Problemanalyse notwendig. Dies ist Aufgabe des Sozialen Dienstes, so dass eine Anfrage an den Träger die Formulierung des notwendigen erzieherischen Bedarfes enthält. Die Darstellung der Problemlage muss so detailliert sein, dass angefragte Träger in der Lage sind nachzuprüfen, ob sie mit ihren fachlichen und personellen Ressourcen die Anfrage bedienen können.

Der sozialpädagogische Lernhelfer ist vor dem Hilfeplangespräch am Hilfeplanprozess zu beteiligen.

Der Aushandlungsprozess über die Zielsetzung und Ausgestaltung der Hilfe, auch die vereinbarten Stunden, erfolgt im Rahmen der Hilfeplanung. Sofern sich alle Beteiligten für die Zusammenarbeit entscheiden, erfolgt der Beginn der Sozialpädagogischen Lernhilfe.
Stellt sich heraus, dass die Hilfe nicht die geeignete Hilfe ist, verpflichtet sich der Träger, dies unverzüglich dem Sozialen Dienst mitzuteilen. Der Soziale Dienst verpflichtet sich, zeitnah einen Hilfeplantermin zu vereinbaren.

Kombinationen zwischen 1:1, 1:2 und 1:3 Betreuungen sind im Hilfeplan festzulegen.

Besteht zu dieser Hilfeart noch eine zusätzliche Hilfe nach §27 ff SGB VIII oder eine Hilfe nach anderen gesetzlichen Grundlagen, so ist unter Federführung des Sozialen Dienstes in der Regel ein gemeinsames Betreuungskonzept von allen Beteiligten zu erarbeiten und der Informationsfluss sicherzustellen.

Der Träger verpflichtet seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Schweigepflicht in Anlehnung an § 65 SGB VIII (Besonderer Vertrauensschutz in der privaten und erzieherischen Hilfe) und § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)

 

Die

Wahrung der Garantenpflicht

 

Für die Wahrung des Kindeswohls ist es für die betreuenden Fachkräfte erforderlich, dass sie - soweit dies dem Sozialen Dienst bekannt ist - ausreichend und zur Durchführung der Hilfe angemessen über die Problem- und Krisenkomplexität der Familie informiert werden.
Werden dem Lernhelfer im Rahmen seiner Tätigkeit Umstände der Kindeswohlgefährdung bekannt, so informiert dieser, in Absprache mit dem Träger, schnellstmöglich den Sozialen Dienst. Sollte dies nicht möglich sein, sind andere geeignete Stellen einzuschalten.

 

Die

Qualitätsstandards

 

Die in der sozialpädagogischen Lernhilfe tätigen Kräfte verfügen entweder über eine abgeschlossene pädagogische/sozialpädagogische Ausbildung oder sind Studentinnen/Studenten im Hauptstudium einer pädagogischen Fachrichtung. In Einzelfällen ist der Einsatz geeigneter pädagogisch erfahrener Kräfte anderer Berufsgruppen möglich.
Die Lernhelfer sind beim Träger angestellt und in Teams eingebunden.

Trägerintern wird pro Fall von den Fachkräften eine fortlaufende Falldokumentation durchgeführt, die als Grundlage für ein trägerinternes Fachcontrolling dient. Sie bildet die Basis für die Berichterstattung beim Sozialen Dienst.
Vor Fertigstellung des Berichtes sind die Kinder/Jugendlichen und Eltern zu beteiligen und über den Inhalt des Berichtes zu informieren.

Fachlich unterstützt und begleitet wird die Arbeit durch kollegiale Fallberatung im Team. Die konzeptionelle Vorgehensweise bei der Fallbesprechung sollte innerhalb des Teams angesprochen und vereinbart werden. Anleitung und fachliche Leitung beinhaltet die Mitarbeit bei der Einarbeitung neuer Betreuungskräfte, Auswertung und Unterweisung im methodischen Arbeiten der Betreuungskräfte, Begleitung der Betreuungskräfte in kritischen Arbeitssituationen, die generelle Fach- und Dienstaufsicht sowie die Umsetzung neuer Entwicklungen im Fachfeld.

 

Die Qualitätsentwicklung

 

Der öffentliche und der private Träger verpflichten sich, diese Standards in zwei Jahren auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

 

Die
Kosten

Den Aufwand berechne ich mit einem Stundensatz in Höhe von 60 % vom verhandelten Satz für ambulante Hilfen zur Erziehung.

Dabei wird vor Beginn der Maßnahme mit dem Kostenträger der Umfang der Betreuung festgelegt.

 

Anfahrtskosten werden nicht in Rechnung gestellt!

 

 

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